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SATZUNG

Satzung



Satzungsauszug
Auszug aus der Satzung des SC Friedrichshafen 1950 e.V.
Abteilung Tennis vom März 1990, zuletzt geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.2007.

...
§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
• Aktiven Mitgliedern
• Passiven Mitgliedern
• Jugendlichen Mitgliedern
• In Ausbildung befindlichen Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder sind Förderer des
Vereins. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Ausbildung
befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis
stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen oder einem
Studium nachgehen. Der Abschluss der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert
zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen.
Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese
Satzung und Ordnung befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmungserklärung des
gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag
mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit
der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Bei der Aufnahme
von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt
werden.

§ 7 Rechte des Mitglieds

Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter
Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu
benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Passive
Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen
nicht benutzen.
Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt
im aktiven und passiven Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder sind bei der
Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.

§ 8 Pflichten des Mitglieds

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins
sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht

Alle Mitglieder sind zu festgelegten Beitragszahlung, ebenso zur Ableitung
der festgelegten Arbeitsstunden verpflichtet. Nicht geleistete Arbeitsstunden
werden mit einem entsprechenden Beitrag abgeglichen.

§ 9 Aufnahmegebühren – Beiträge – Umlagen – Gebühren

Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Wenn nichts
andere festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach schriftlicher Bestätigung
der Mitgliedschaft fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu
zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet.
Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden. Für
Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren. Arbeitslose, erwerbslose
und Mitglieder, die wieder in eine Ausbildung eintreten müssen, können
auf Antrag Beitragsermäßigungen durch den Vorstand erhalten.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur vor Beginn des Geschäftsjahres durch schriftliche
Erklärung oder Erklärung per Email an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand
kann die ihm per Email zugegangene Erklärung unverzüglich als
unwirksam zurückweisen, wenn ihm die Email-Adresse des Absenders
bislang nicht bekannt war und der Absender aus der Absenderkennung
nicht eindeutig erkennbar ist.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand
beschlossen werden, wenn das Mitglied
• mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber
länger als ein Jahr im Rückstand ist.
• Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen
des Vereins verletzt.
• Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
• sich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft
verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an
dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft
bleiben bestehen.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres jeden
Geschäftsjahres durchgeführt werden.
Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen
der stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung der Tagesordnung
auf der Vereinshomepage www.sc-tennis.de unter Einhaltung einer
Frist von 14 Tagen einberufen. Zusätzlich bzw. alternativ soll die Bekanntmachung
auf folgenden Wegen erfolgen:
• Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung / im Südkurier
• Einladung per Email an die Mitglieder, deren Email-Adresse dem
Verein bekannt ist
• Schriftliche Einladung an die Mitglieder, die dem Verein zuvor
schriftlich angezeigt haben, dass sie alternativ eine schriftliche
Einladung wünschen
• Schriftlich oder per Email für den Fall, dass die Vereinshomepage
aus technischen oder administrativen Gründen vereinsseitig nicht
ins Internet gestellt werden kann
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden
bis zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres mit Begründung
eingereicht werden.



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