Satzungsauszug Auszug aus der Satzung des SC Friedrichshafen 1950 e.V. Abteilung Tennis vom März 1990, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.2007.
... § 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus • Aktiven Mitgliedern • Passiven Mitgliedern • Jugendlichen Mitgliedern • In Ausbildung befindlichen Mitgliedern • Ehrenmitgliedern Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen. Der Abschluss der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen. Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnung befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.
§ 7 Rechte des Mitglieds
Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.
§ 8 Pflichten des Mitglieds
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht
Alle Mitglieder sind zu festgelegten Beitragszahlung, ebenso zur Ableitung der festgelegten Arbeitsstunden verpflichtet. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit einem entsprechenden Beitrag abgeglichen.
§ 9 Aufnahmegebühren – Beiträge – Umlagen – Gebühren
Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Wenn nichts andere festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet. Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden. Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren. Arbeitslose, erwerbslose und Mitglieder, die wieder in eine Ausbildung eintreten müssen, können auf Antrag Beitragsermäßigungen durch den Vorstand erhalten.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur vor Beginn des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung oder Erklärung per Email an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand kann die ihm per Email zugegangene Erklärung unverzüglich als unwirksam zurückweisen, wenn ihm die Email-Adresse des Absenders bislang nicht bekannt war und der Absender aus der Absenderkennung nicht eindeutig erkennbar ist. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied • mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr im Rückstand ist. • Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt. • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. • sich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung der Tagesordnung auf der Vereinshomepage www.sc-tennis.de unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Zusätzlich bzw. alternativ soll die Bekanntmachung auf folgenden Wegen erfolgen: • Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung / im Südkurier • Einladung per Email an die Mitglieder, deren Email-Adresse dem Verein bekannt ist • Schriftliche Einladung an die Mitglieder, die dem Verein zuvor schriftlich angezeigt haben, dass sie alternativ eine schriftliche Einladung wünschen • Schriftlich oder per Email für den Fall, dass die Vereinshomepage aus technischen oder administrativen Gründen vereinsseitig nicht ins Internet gestellt werden kann Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres mit Begründung eingereicht werden. …
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